(Rück-)Werbung von Kunden trotz Unwillen und Kündigung

Stand:
Landgericht Kiel, Urteil vom 17.03.2023, Az. 15 HKO 39/22
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 16.11.2023, Az. 6 U 25/23

Ein Mobilfunk-Anbieter darf einen Verbraucher nach dessen Kündigung nicht mehr zu Werbezwecken kontaktieren, wenn dieser das ausdrücklich nicht möchte Eine Ausnahme: Es müssen tatsächlich noch Fragen zur Kündigung geklärt werden.
Off

Die freenet DLS GmbH schloss mit einer Verbraucherin einen Mobilfunkvertrag ab. Die Verbraucherin kündigte diesen Vertrag in der Folge wirksam und forderte die freenet DLS GmbH auf, keinen Kontakt zur Kunden(rück)gewinnung aufzunehmen.

Als Antwort erhielt sie ein Schreiben in dem sie aufgefordert wurde, wegen angeblich noch bestehender Fragen zur Vertragsbeendigung bei dem Anbieter anzurufen. Welche Fragen das sein sollten, wurde weder aus dem Schreiben ersichtlich, noch konnten solche im Gerichtsverfahren vorgetragen werden. Vielmehr lag die Vermutung nah, dass dieses Gespräch gerade zur (Rück-)Werbung genutzt werden sollte. So wurde zum Beispiel auch nicht ersichtlich, warum etwaige Fragen nicht hätten schriftlich beantwortet werden können.

Da die Verbraucherin jedoch solchen Werbeversuchen ausdrücklich widersprochen hatte, wandte sie sich mit einer Beschwerde an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt und aufgefordert, solche Werbeversuche trotz erkennbarem entgegenstehendem Willen zu unterlassen. Da außergerichtlich keine Unterlassungserklärung seitens der freenet DLS GmbH abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Kiel hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2023 unter dem Aktenzeichen 15 HKO 39/22 der Verbraucherzentrale recht gegeben und das abgemahnte Verhalten untersagt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht  bestätigte das Urteil des LG am 16.11.2023: Der Anbieter darf Verbraucher:innen nicht auffordern, sich nach einer Kündigung "telefonisch zu melden, um angeblich „noch ausstehende Fragen" in Verbindung mit der Vertragsbeendigung zu klären, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung zu klärende Fragen noch offenstehen."  Diese offenen Fragen konnte der Anbieter in dem vorliegenden Fall nicht ausreichend darlegen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Kiel vom 17.03.2023 (Az. 15 HKO 39/22)

Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG, vom 16.11.2023 (Az. 6 U 25/23)

 

 

Ratgeber-Tipps

Eigentumswohnung
Angebote checken, Immobilien besichtigen, Finanzierung klären und Kaufvertrag unterschreiben – so stellen sich viele…
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.